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AGB

(stand)
18. AUGUST 2026

1. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Geltung der Vertragsbedingungen

1.1 Die Urknall GmbH, Löhrtor 2, 57072 Siegen erbringt Leistungen in den Bereichen der Film- und Videoproduktion, insbesondere die Herstellung von Werbefilmen, Imagefilmen, Eventdokumentationen, 3D-Produktionen und anderen audiovisuellen Medien (nachfolgend „Filmwerk“). Die Kunden der Urknall GmbH sind Unternehmen, die die Leistungen der Urknall GmbH für geschäftliche Zwecke in Anspruch nehmen.

1.2 Die Urknall GmbH erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Die AGB bilden zusammen mit dem projektspezifischen, individuellen Angebot der Urknall GmbH (nachfolgend „Angebot“) an den darin genannten Kunden (nachfolgend „Kunde“) einen einheitlichen Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) zwischen der Urknall GmbH und dem Kunden (nachfolgend gemeinsam „Parteien“ bzw. jeder für sich: „Partei“). Im Falle eines Konfliktes zwischen im Angebot bzw. anderen Anlagen getroffenen Bestimmungen und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Angebotes bzw. der jeweiligen Anlage vor.

1.3 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot durch Unterzeichnung innerhalb der im Angebot spezifizierten Annahmefrist annimmt. Einigen sich der Kunde und die Urknall GmbH auf einen bestimmten späteren Vertragsbeginn, so kommt der Vertrag frühestens zu diesem Datum zustande. Die Abgabe des Angebots erfolgt in Textform.

1.4 Entgegenstehende, vom Vertrag abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Urknall GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Zustimmung wird nicht bereits dadurch erteilt, dass die Urknall GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge entgegennimmt, Leistungen erbringt oder sich direkt oder indirekt auf Dokumente oder Nachrichten bezieht, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthalten oder auf diese verweisen.

2. Leistungen der Urknall GmbH

2.1 Die Herstellung des Filmwerks erfolgt auf Grundlage der zwischen dem Kunden und der Urknall GmbH vereinbarte Drehvorlage (nachfolgend: „verbindliche Produktionsvorgaben“). Die verbindliche Produktionsvorgaben können in verschiedenen Formaten, z.B. als Projektplan, Treatment, Previz, Storyboard, Animatic, Konzept, Director’s Interpretation, PPM-Booklet oder PPM-Report vereinbart werden. Sofern in dem Angebot auf entsprechende Dokumente Bezug genommen wird, gelten diese als verbindliche Produktionsvorgaben.

2.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind Änderungen oder Ergänzungen der verbindlichen Produktionsvorgaben nach Vertragsschluss mit Zustimmung der Urknall GmbH möglich. Solche Änderungen können zu Mehrkosten und einer Verlängerung der Produktionszeit führen. Die Urknall GmbH wird den Kunden über die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten und voraussichtliche Änderungen des Zeitplans rechtzeitig informieren.

2.3 Die Urknall GmbH erbringt die Herstellung des Filmwerks nach Maßgabe und im Rahmen der verbindlichen Produktionsvorgaben. Dabei obliegt die künstlerische und technische Gestaltung des Filmwerks der Urknall GmbH. Sollte dem Kunden kein von der Urknall GmbH während einer Herstellungsphase präsentiertes Arbeitsergebnis (z.B. Entwurf) (audio-)visuell zusagen und der Kunde daher die Zusammenarbeit nicht weiter fortführen wollen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag gemäß § 648 BGB zu kündigen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung ist die Urknall GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

2.4 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, wird das Filmwerk in deutscher Sprachfassung erstellt. Sollte der Kunde wünschen, dass das Filmwerk in fremdsprachigen Fassungen, z.B. durch Synchronisation oder Untertitel, erstellt wird, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.

2.5 Fertigstellungstermine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurde. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um die Zeiten, in denen die Urknall GmbH aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung des Termins gehindert ist.

2.6 Die Urknall GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte als Subunternehmer einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.

2.7 Die Urknall GmbH ist nicht verpflichtet, das Filmwerk sowie Produktionsmaterialien etc. nach Abnahme weiter aufzubewahren. Sofern der Kunde eine Aufbewahrung/Archivierung wünscht, kann dies gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.

3. Abnahme

3.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, am Sitz der Urknall GmbH oder an einem durch diese bestimmten Ort (z.B. am Ort der Postproduktion).

3.2 Die Urknall GmbH wird dem Kunden das Filmwerk nach ihrer Wahl zum Zwecke der Abnahme vorführen oder in einem gängigen digitalen Format bereitstellen.

3.3 Der Kunde hat die Abnahme zu erklären, wenn das Filmwerk keine erheblichen Mängel in der technischen Gestaltung aufweist, nicht erheblich von den verbindlichen Produktionsvorgaben abweicht und den gegebenenfalls während der Dreharbeiten oder Postproduktion ausdrücklich vereinbarten Änderungen entspricht.

3.4 Das Filmwerk gilt als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Vorführung bzw. Bereitstellung unter Angabe der die Abnahme hindernden Gründe in Textform verweigert. Das Filmwerk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde das Filmwerk Dritten zugänglich macht oder sonst werblich nutzt.

3.5 Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

4. Beschaffenheit

4.1 Die Urknall GmbH gewährleistet, dass das Filmwerk den verbindlichen Produktionsvorgaben entspricht. Darstellungen der Urknall GmbH in öffentlichen Äußerungen (insbesondere Werbung) oder Äußerungen der Urknall GmbH stellen keine Angaben zur Beschaffenheit dar, es sei denn, die Geschäftsleitung Urknall GmbH hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für alle Garantien, die die Mitarbeiter der Urknall GmbH vor Vertragsabschluss abgegeben haben.

4.2 Die Ablieferung des Filmwerks erfolgt in Form eines digitalen Masters des Filmwerks oder einer technisch einwandfreien Sendekopie. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, wird das Filmwerk in 4K im Format mp4-Datei bereitgestellt.

5. Gewährleistung

5.1 Die Urknall GmbH gewährleistet, dass das Filmwerk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt.

5.2 Im Falle von Sachmängeln kann der Kunde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gewährleistung verlangen:

5.2.1 Zeigt der Kunde nach erfolgter Abnahme des Filmwerks schriftlich einen Sachmangel an, wird die Urknall GmbH – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffern 5.2.1 bis 5.2.4 – nach eigener Wahl entweder den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Filmwerk (Nacherfüllung) bereitstellen. Die Nacherfüllung erfolgt innerhalb einer Frist, die der Schwere des angezeigten Mangels angemessen ist.

5.2.2 Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung oder Bereitstellung eines Ersatzprodukts ist der Kunde verpflichtet, das Ergebnis der Nacherfüllung innerhalb von sieben Tagen zu überprüfen und schriftlich zu erklären, ob die Nacherfüllung erfolgreich war. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung oder wird der Mangel nicht als fortbestehend gerügt, gilt die Nacherfüllung als erfolgreich vorgenommen.

5.2.3 Zeigt der Kunde fristgerecht an, dass der Sachmangel weiterhin besteht, ist die Urknall GmbH berechtigt und verpflichtet, einen zweiten Versuch der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Der Kunde hat schriftlich zu erklären, ob der zweite Versuch erfolgreich war oder fehlgeschlagen ist.

5.2.4 Erst wenn der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach § 634 Nr. 3 und 4 BGB zu. Das Recht zur Selbstvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen.

5.2.5 Im Falle eines Rechtsmangels wird die Urknall GmbH nach eigener Wahl entweder (i) das Filmwerk so abändern, dass Rechte Dritter der vertraglichen Verwendung des Filmwerks sowie der Rechteeinräumung nach Ziffer 7 nicht länger entgegenstehen, oder (ii) dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen, um die vertragsgemäße Nutzung sowie die Rechteeinräumung nach Ziffer 7 zu ermöglichen. Im Übrigen gelten die Regelungen in den Ziffern 5.2.1 bis 5.2.4 entsprechend.

5.2.6 Unzulässige Änderungen oder Bearbeitungen des Filmwerks durch den Kunden oder Dritte, führen zum Ausschluss der Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen den Mangel nicht verursacht haben.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Vergütung für die von der Urknall GmbH zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Angebot und versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erfolgt die Vergütung der von der Urknall GmbH zu erbringenden Leistungen nach Aufwand. Sofern die Urknall GmbH den Aufwand schätzt, sind derartige Schätzungen unverbindlich. Der tatsächliche Aufwand kann tatsächlich höher sein.

6.2 Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

  • 1/2 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung;
  • 1/2 der Gesamtvergütung bei Abnahme des Filmwerks.

6.3 Bei einer vereinbarten Produktionsdauer von mehr als 21 Tagen zwischen Vertragsschluss und Ablieferung des Filmwerks gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

  • 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung;
  • 1/3 der Gesamtvergütung bei Drehbeginn;
  • 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme des Filmwerks.

6.4 Sofern die Vergütung auf Basis des tatsächlichen Aufwands berechnet wird:

6.4.1 Werden wöchentlich Arbeitsnachweise erstellt, die die jeweiligen Arbeits- und Reisezeiten sowie sonstige Aktivitäten festhalten. Diese Arbeitsnachweise werden der jeweiligen Abrechnung in Kopie beigefügt.

6.4.2 Während der Dreharbeiten beträgt die Arbeitszeit für Film- und Fotoaufnahmen pro Drehtag maximal zehn (10) Stunden einschließlich der An- und Abreise vom Geschäftssitz der Urknall GmbH sowie einer Drehpause von 45 Minuten.

6.4.3 Überschreiten die tatsächliche Arbeitszeit die in Ziffer 6.4.2 genannte Arbeitszeit, werden die zusätzlichen Stunden (Überstunden) gesondert vergütet. Für die Vergütung von Überstunden gelten die folgenden Zuschläge:

  • 25 % Zuschlag auf den vereinbarten Stundensatz für die 11. und 12. Arbeitsstunde,
  • 50 % Zuschlag auf den vereinbarten Stundensatz ab der 13. Arbeitsstunde,
  • 100 % Nachtzuschlag für Arbeitszeiten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsstunde.

6.4.4 Der Kunde kann den in der Abrechnung getroffenen Festlegungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Abrechnung schriftlich oder per Telefax unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Urknall GmbH wird umgehend prüfen, ob die Beanstandung berechtigt ist. Erfolgt keine Beanstandung, gelten die Festlegungen als anerkannt.

6.4.5 Sollten die Parteien eine Leistungserweiterung einvernehmlich gemäß Ziffer 2.2 vereinbaren, jedoch keine ausdrückliche Regelung zur Höhe der Zusatzvergütung treffen, wird diese auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands mit einem Stundensatz von 135,- EUR (netto) berechnet.

6.4.6 Sofern die Urknall GmbH und der Kunde einen bestimmten Produktionszeitraum vereinbaren (z.B. konkrete Drehtage bzw. -wochen, Ersatz- oder Ausweichtermine oder Zeiträume für die Postproduktion), blockt die Urknall GmbH diese Zeiträume, um eine zügige und reibungslose Durchführung der Produktion zu gewährleisten (nachfolgend „verbindliche Produktionszeiten“). Werden verbindliche Produktionszeiten auf Wunsch des Kunden verschoben oder ausgesetzt, erhält die Urknall GmbH für die betroffene verbindlichen Produktionszeiten eine pauschale Vergütung in Höhe von 50 % der für diese verbindlichen Produktionszeiten im Angebot genannten anteiligen Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Urknall GmbH – z.B. aufgrund anderer Beauftragungen – tatsächlich keine Einnahmenausfälle entstanden sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde Ersatz- oder Ausweichtermine wünscht, und diese nicht genutzt werden.

6.4.7 Rechnungen der Urknall GmbH sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

6.4.8 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die Urknall GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus behält sich die Urknall GmbH vor, weitere Schäden geltend zu machen.

6.4.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Rechteeinräumung

7.1 Vorbehaltlich der in den nachstehenden Ziffern 7.3 bis 7.7 getroffenen Bestimmungen erhält der Kunde das ausschließliche, räumlich unbeschränkte Recht, das von ihm beauftragte Filmwerk zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, insbesondere auf alle vertraglich vereinbarten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere wirtschaftlich zu verwerten. Der Kunde ist berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und diesen Dritten einfache, d.h. nicht ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen bzw. zur Auswertung zu überlassen.

7.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich (z.B. im Angebot) etwas anderes vereinbaren, ist die Rechteeinräumung nach Ziffer 7.1 wie folgt beschränkt:

7.2.1 Zeitliche Beschränkung: Die eingeräumten Rechte gelten nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Abnahme des Filmwerks. Nach Ablauf dieser Frist bedarf jede weitere Nutzung einer gesonderten Vereinbarung.

7.2.2 Keine Nutzung für bezahlte Werbung: Die Nutzung des Filmwerks im Rahmen von bezahlter Werbung (z.B. bezahlte Werbung im Bereich Social Media, Bannerwerbung, Pre-Roll, In-Stream-Ads) ist ausgeschlossen.

7.2.3 Kein Nutzung für Broadcast: Die Nutzung des Filmwerks für die lineare Verbreitung über traditionelle Rundfunkwege (z. B. terrestrische, Kabel- oder Satellitensendungen) ist ausgeschlossen.

7.2.4 Keine Nutzung im Rahmen von Over-the-Top-Diensten: Die Verwertung des Filmwerks über Over-the-Top-Dienste (OTT), d. h. Plattformen, die Inhalte über das Internet bereitstellen, ohne auf traditionelle Rundfunk- oder Kabelinfrastruktur zurückzugreifen (z.B. YouTube, Twitch), ist ausgeschlossen.

7.2.5 Keine werbliche Nutzung durch andere Unternehmen: Die werbliche Nutzung des Filmwerks durch andere Unternehmen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, für Unternehmen die mit dem Kunden i.S.v. § 15 AktG verbunden sind.

7.3 Vorbehaltlich der Einschränkungen in Ziffer 7.2 umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht insbesondere:

7.3.1 Online-Nutzung: Das Recht, das Filmwerk durch digitale Übertragungstechnik über offene oder geschlossene Netzwerke öffentlich zugänglich zu machen, z.B. durch Videostreaming, Downloads oder andere Übermittlungsformen.

7.3.2 Vorführungsrecht: Das Recht, das Filmwerk unentgeltlich öffentlich oder nicht-öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems (z.B. Kinos, Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Wettbewerbe).

7.3.3 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht: Das Recht, das Filmwerk unentgeltlich auf Bild- oder Tonträgern aller Art zu vervielfältigen und zu verbreiten, unabhängig von der technischen Ausgestaltung (z. B. CDs, DVDs, Blu-rays, digitale Datenträger, Schmalfilm).

7.3.4 Synchronisationsrecht: Das Recht, das Filmwerk selbst oder durch Dritte in andere Sprachen zu synchronisieren, neu- oder nachzusynchronisieren, untertitelte oder Voice-Over-Fassungen herzustellen und die so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

7.3.5 Archivierungsrecht: Das Recht, das Filmwerk in Archiven aufzubewahren, auf Datenbanken zu speichern, beliebig oft zu reproduzieren und nicht-kommerziell vorzuführen (z.B. für Schulungs- und Repräsentationszwecke).

7.4 Die eingeräumten Rechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über (aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB).

7.5 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind:

7.5.1 Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wie GEMA oder GVL verwaltet werden.

7.5.2 Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Filmwerk zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen, dem Filmwerk einzelne Elemente (z.B. Grafikelemente, einzelne Sequenzen) zu entnehmen oder das Filmwerk in sonstiger Weise zu bearbeiten oder umzugestalten oder durch Werbung oder durch andere Sendungen zu unterbrechen, Crawls oder ähnliches einzublenden oder im Wege der Bildschirmteilung Werbung oder anderes einzublenden.

7.5.3 Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, insbesondere CD, DVD, DCC, HD-DVD, HD-VMD, BD, Minidisk, MPEG-Datenträger und sämtliche Speicherkartenformate (CF, MS, MMC, SD, xD), die unter Verwendung des Soundtracks oder der Tonspur des Filmwerks oder unter Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger insbesondere in der in Ziffer 7.3 beschriebenen Art und Weise zu senden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich vorzuführen.

7.6 An Werken, die der Kunde – aus welchen Gründen auch immer – nicht abnimmt, erhält der Kunde keine Nutzungsrechte. An Arbeitsergebnissen und Begleitmaterialien, die im Rahmen vorgelagerter Projektphasen erstellt werden und die nicht das Endprodukt darstellen, erhält der Kunde ebenfalls keine Nutzungsrechte. Dies gilt insbesondere für alle Konzeptionen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Präsentationsunterlagen, Modelle, Drehbücher, Storyboards, Rohmaterial und Prototypen.

7.7 Nutzt der Kunde das Filmwerk oder sonstige von der Urknall GmbH erstellte Arbeitsergebnisse, ohne hierzu gemäß den vorstehenden Bestimmungen berechtigt zu sein, oder verstößt er gegen vertraglich vereinbarte Nutzungseinschränkungen, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung bzw. – im Falle eines Dauerverstoßes – pro angefangener Woche, in welcher der Verstoß andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises (netto) zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch erfolgt nicht.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Der Kunde verpflichtet sich, der Urknall GmbH alle für die Durchführung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere Briefings, Logos, Bild- und Filmmaterial, Texte sowie technische Spezifikationen, sofern diese für die Herstellung des Filmwerks benötigt werden.

8.2 Der Kunde hat erforderliche Freigaben, Entscheidungen oder Rückmeldungen (Feedback) zu Konzepten, Entwürfen, Drehvorlagen oder sonstigen Arbeitsergebnissen innerhalb der vereinbarten oder – sofern keine Frist vereinbart worden ist – innerhalb angemessener Fristen zu erteilen. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig erteilter Freigaben oder Entscheidungen gehen nicht zu Lasten der Urknall GmbH.

8.3 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, die für die Abstimmung und Freigaben zuständig ist und bevollmächtigt ist, gegenüber der Urknall GmbH die insoweit erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sofern der Ansprechpartner – etwa aufgrund von Krankheit – nicht verfügbar ist, wird der Kunde unverzüglich einen neuen Ansprechpartner benennen.

8.4 Der Kunde stellt sicher, dass vereinbarte Termine für Dreharbeiten, Interviews oder andere produktionsrelevante Aktivitäten eingehalten werden können. Der Kunde gewährleistet zudem den Zugang zu Drehorten, sofern diese vom Kunden bereitgestellt werden.

8.5 Der Kunde bestätigt, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer vertraglichen Nutzung durch die Urknall GmbH entgegenstehen könnten.

8.6 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig und entstehen der Urknall GmbH dadurch zusätzliche Kosten oder Verzögerungen, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen.

8.7 Der Kunde wird die Urknall GmbH von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Ansprüchen Dritter freistellen, die dadurch entstehen, dass:

8.7.1 vom Kunden bereitgestellte Gegenstände oder Materialien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bild-, Ton- und Filmmaterial, Texte, Logos oder sonstige Unterlagen) Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstige Schutzrechte, oder

8.7.2 durch die bereitgestellten Gegenstände oder Materialien Schäden an Personen oder Sachen verursacht werden.

8.8 Die Freistellung umfasst insbesondere auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Rechtsverletzung oder den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.

9. Eigenwerbung

9.1 Die Urknall GmbH ist berechtigt, das Filmwerk oder Teile davon zeitlich unbegrenzt zu eigenen werblichen Zwecken zu verwenden. Dies umfasst insbesondere:

9.1.1 den Hinweis auf das Filmwerk als Referenzprojekt im Geschäftsverkehr, z.B. auf der Website der Urknall GmbH, in Präsentationen oder in sozialen Medien;

9.1.2 die Speicherung und Archivierung des Filmwerks oder von Teilen davon in internen Datenbanken und Archiven sowie deren Abrufbarkeit für interne Zwecke;

9.1.3 die Nutzung des Filmwerks oder von Teilen davon für Festivals, Wettbewerbe oder sonstige Veranstaltungen, die dem Nachweis der Qualität und Kompetenz der Urknall GmbH dienen;

9.1.4 die unentgeltliche Vervielfältigung und Verbreitung des Filmwerks oder von Teilen davon auf beliebigen Datenträgern zur Eigenwerbung;

9.1.5 die nicht-kommerzielle Vorführung des Filmwerks oder von Teilen davon zu Schulungs- oder Repräsentationszwecken.

Das Recht nach Ziffer 9.1 gilt auch für Material, das während der Produktion entstanden ist sowie für eigene Schnittfassungen (Directors Cut).

9.2 Die Urknall GmbH ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu eigenen werblichen Zwecken (z.B. Nennung auf der eigenen Website, im Rahmen von Präsentationen oder im Zusammenhang mit Vorführungen des Filmwerks) zu verwenden.

9.3 Die Urknall GmbH wird auf berechtigte Interessen des Kunden Rücksicht nehmen und auf schriftlichen Widerspruch hin die Nutzung des Filmwerks in bestimmten Bereichen einschränken, sofern dadurch keine wesentlichen Eigenwerbungszwecke beeinträchtigt werden.

10. Haftung

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung gegenüber dem Kunden leistet die Urknall GmbH Schadensersatz nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

10.1 Die Urknall GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

10.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Urknall GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle einer Garantieübernahme oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Die Urknall GmbH haftet nicht, wenn die einen Schaden verursachenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, das außerhalb ihres Einflussbereichs liegt und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Dies gilt insbesondere für höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder Naturkatastrophen.

10.5 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Urknall GmbH.

11. Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für technische, geschäftliche oder finanzielle Informationen sowie für alle im Vorfeld des oder im Rahmen des Projekts der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Informationen (z.B. Konzeptionen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Präsentationsunterlagen, Modelle, Drehbücher, Storyboards und Prototypen).

11.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

11.2.1 der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig bekannt waren;

11.2.2 ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt sind oder werden;

11.2.3 von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder

11.2.4 aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über die Offenlegung zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

11.3 Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter, Beauftragte oder Dritte ist nur gestattet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist und diese Personen ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

11.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

11.5 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

12. Produktionsrisiken

12.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbaren, sind finanzielle Risiken, die sich aus wetterbedingten Verzögerungen oder der Erkrankung einer für die Produktion maßgeblichen Person (z. B. Schauspieler, Regisseur, Kameramann) ergeben, nicht in einem vereinbarten Gesamtpreis enthalten. Mehrkosten, die aufgrund solcher Umstände entstehen und von der Urknall GmbH gegenüber dem Kunden belegt werden können, trägt der Kunde.

12.2 Tritt während der Herstellung des Filmwerks ein Umstand ein, der von der Urknall GmbH nicht zu vertreten ist und der die vertragsgemäße Herstellung des Filmwerks dauerhaft verhindert (höhere Gewalt), bleibt der Anspruch der Urknall GmbH auf Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises bestehen. Von diesem Gesamtpreis werden jedoch diejenigen Kosten und Aufwendungen abgezogen, die der Urknall GmbH aufgrund des Wegfalls ihrer Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Krieg, Terroranschläge oder andere außergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, die von der Urknall GmbH trotz angemessener Vorsorgemaßnahmen nicht verhindert werden konnten.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Urknall GmbH, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

13.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

13.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: Oktober 2025. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung.

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